Satzung

1 §

Der Verein führt den Namen Suomi-Itävalta Yhdistys - Finland-Österrike Föreningen - Finnland-Österreich Verein ry.
Der Sitz des Vereins ist Helsinki.

2 §

Das Ziel des Vereins ist es, im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten die guten Beziehungen zwischen Finnland und Österreich auszubauen und durch wechselseitige Information und Ausweiten der Kenntnisse über gesellschaftliche Verhältnisse, Geschichte, Kultur und Natur Österreichs und Finnlands zu fördern.

Es gehört nicht zu den Zielen des Vereins auf staatspolitische Angelegenheiten Einfluss auszuüben.

3 §

Der Verein verwirklicht seine Ziele wie folgt:
1) Organisation von Informations-, Vortrags- und sonstigen Veranstaltungen über Literatur, Kunst oder auf dem Unterhaltungssektor.
2) Aufnahme von Kontakten zwischen verschiedenen Berufsgruppen beider Länder, insbesondere Kontakte mit Organisationen verschiedener Fachgebiete, Lehranstalten und Behörden zwecks Organisation von Austauschtätigkeit und Besuchen.
3) Förderung des Kulturaustausches zwischen beiden Ländern durch Organisation von Studentenaustausch, Gastvorlesungen, Verbreiten von Informationen darüber an die Öffentlichkeit, Beistellen von entsprechenden Druckwerken, Veröffentlichungen und Literatur sowie durch Organisieren von deutschsprachigem Unterricht und Sprachprüfungen.
4) Förderung des Fremdenverkehrs zwischen Finnland und Österreich, besonders durch Organisation von Gesellschaftsreisen aus Finnland nach Österreich und umgekehrt.
5) Verlegen von seinen Tätigkeiten entsprechenden Veröffentlichungen.
6) Zusammenarbeit mit den entsprechenden in Österreich schon tätigen oder zu gründenden Vereinigungen.
7) Unterstützung und Beratung von in Finnland kurzfristig oder ständig ansässigen Österreichern, Vermittlung von Bekanntschaften und Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls.
8) Zur Unterstützung der eigenen Tätigkeit ist es dem Verein nach Erhalt der erforderlichen behördlichen Bewilligung gestattet, einen Restaurantbetrieb zu führen.

4 §

Der Verein ist berechtigt, Immobilien und Wertpapiere zu besitzen und zu verwalten sowie Stiftungen und Vermächtnisse entgegenzunehmen.

5 §

Mitglieder haben in den Vereinsversammlungen das Recht die finnische, schwedische oder deutsche Sprache zu verwenden. Die Protokollsprache ist Finnisch. Die Mitglieder sind berechtigt auch schwedisch- oder deutschsprachige Aussagen und Anmerkungen zu Protokoll zu bringen. Diese sind ins Finnische zu übersetzen.

6 §

Die Mitglieder des Vereins sind entweder ordentliche, fördernde, unterstützende, Mäzenaten- oder Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht in den Vereinsversammlungen obliegt ausschliesslich den ordentlichen Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können volljährige österreichische oder finnische Staatsbürger oder registrierte Vereine sein, die der Vorstand des Vereins als ordentliche Mitglieder aufgenommen hat.
Andere als finnische Staatsbürger können höchstens bis zu einem Drittel (1/3) der Gesamtzahl der Mitglieder als Mitglied in den Verein aufgenommen werden.
Als unterstützendes Mitglied kann eine finnische oder österreichische Vereinigung, eine Aktiengesellschaft oder eine andere rechtsfähige Organisation aufgenommen werden, die die Tätigkeit des Vereins wirtschaftlich unterstützen will und die durch den Vorstand des Vereins als unterstützendes Mitglied aufgenommen wird.
Als Mäzenatenmitglied kann durch den Vorstand des Vereins eine finnische oder österreichische Person bestellt werden, die dem Verein eine bedeutende Stiftung doniert hat.
Zum Ehrenmitglied kann durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes eine sich grossen Verdienste um den Verein erworbene Person berufen werden.
Als förderndes Mitglied können durch den Vorstand des Vereins Einszelpersonen und rechtsfähige Organisationen aufgenommen werden, die nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als ordentliches, unterstützendes oder Mäzenatenmitglied erfüllen, die aber sonst zur Erfüllung der Ziele des Vereins beitragen wollen.

7 §

Ein Mitglied des Vereins ist jederzeit berechtigt aus dem Verein auszutreten, indem es eine schriftliche Meldung an den Vorstand oder an den Präsidenten des Vereins erstattet oder in der Vereinsversammlung eine entsprechende Mitteilung zu Protokoll bringt.
Sollte ein Mitglied nicht die Pflichten erfüllt haben, für welche es sich bei der Aufnahme in den Verein verpflichtet hat, oder falls es durch seine Handlungen im oder ausserhalb des Vereins die Tätigkeiten des Vereins wesentlich erschwert, ist der Vorstand berechtigt es vom Verein auszuschliessen.
Sollte das Mitglied seinen Ausschluss als unbegründet betrachten, has es das Recht, eine Behandlung seines Falles durch die Vereinsversammlung zu fordern. Die Berufung ist binnen einem Monat, nachdem der Beschluss dem Mitglied zur Kenntnis gebracht wurde, schriftlich dem Vereinsvorstand zur Behandlung in der Vereinsversammlung vorzulegen.
Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, am Ende des unbezahlten Jahres als ausgetreten zu betrachten. Das Mitglied ist verpflichtet, die vor dem Austritt fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

8 §

Ordentliche, fördernde und unterstützende Mitglieder sind verpflichtet, den durch die Generalversammlung für das Berichtsjahr festgelegten Mitgliedsbeitrag oder wahlweise einen ebenfalls von der Generalversammlung festgelegten Dauermitgliedsbeitrag zu einem vom Vorstand bestimmten Termin zu bezahlen.
Ehren- und Mäzenatenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Die höhe des Mitgliedsbeitrages für die als ordentliche Mitglieder aufgenommenen Vereinigungen, die in dieser Satzung Ortsgruppen genannt werden, wird durch die Generalversammlung jährlich bestimmt. Die Höhe dieses Beitrages richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder der Ortsgruppe.
Ein Mitglied des Vereins hat keine Rechtsansprüche auf das Vereinsvermögen.

9 §

Der Verein kann in Ortschaften Finnlands, wo nach Ermessen für die Tätigkeit einer Ortsgruppe genügend Mitgliederpotential vorhaden sein dürfte, nicht registrierte Ortsgruppen gründen.
Eine Ortsgruppe kann sich bei Bedarf als ein selbständiger Verein registrieren lassen und als ordentliches Mitglied des Vereins aufgenommen werden. Sofern eine Ortsgruppe nicht registriert wird, sind die auf dieser Satzung basierenden Beschlüsse des Vereins für die Ortsgruppen und ihre Mitglieder verpflichtend.
Für die Tätigkeit der Ortsgruppen werden nötige Organe und Angestellte gewählt, die soferne die Ortsgruppe nicht registriert wird, unter Aufsicht des Vereinsvorstandes tätig sind.

10 §

Die Betreuung der Angelegenheiten des Vereins obliegen seinem Vorstand.
Von der Generalversammlung gewählt gehören zum Vorstand ein Präsident, ein Vizepräsident, ein Sekretär, der auch Vereinssekretär genannt wird, ein Rechnungsführer sowie mindestens zwei (2) und höchstens sechs (6) andere Mitglieder. Je nach Möglichkeit sollen ein Drittel (1/3) der Vorstandsmitglieder gebürtige Österreicher sein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder Vizepräsident und mindestens die Hälfte der anderen Vorstandsmitglieder in einer Versammlung anwesend sind. Die Beschlüsse werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.

11 §

Die Aufgabe des Vorstandes ist es:
1. laufende Angelegenheiten des Vereins zu behandeln;
2. für Ordnung in Verein zu sorgen;
3. in Mitgliederversammlungen vorzulegende Angelegenheiten vorzubereiten;
4. den Verein zu vertreten;
5. nötige Angestellte anzustellen;
6. die Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Der Vorstand kann je nach Bedarf Arbeits- oder andere Ausschüsse zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten berufen. Die Ausschüsse arbeiten gemäss der Anweisungen des Vorstandes und sind für ihre Beschlüsse dem Vorstand verantwortlich.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Fachleute verschiedener Gebiete als Berater zuziehen.

12 §

Der Verein kann eine Delegation haben, zu welcher alleinberechtigt der Vereinspräsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident, der Sekretär und Rechnungsführer sowie zusätzlich wenigstens zwei (2) und höchstens fünfzehn (15) von der Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestellte Mitglieder gehören.
Delegationsmitglieder werden immer für ein Jahr gewählt.
Die Delegation wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden. Der Vereinspräsident und der Vizepräsident können nicht zum Vorsitzenden oder Vizevorsitzenden der Delegation gewählt werden. Der Sekretär des Vereins arbeitet als Sekretär der Delegation.
Die Delegation ist beschlussfähig, wenn fünf (5) Mitglieder inklusive des Vorsitzenden oder Vizevorsitzenden anwesend sind.
Die Aufgabe der Delegation ist es im Rahmen dieser Satzungen durch Beratung des Vorstandes Aktivitäten und Ökonomie des Vereins zu fördern. Die Delegation kann den Vorstand um Erläuterung der Vereinstätigkeit und Ökonomie ersuchen und die Delegation kann dem Vorstand gegenüber Vorschläge über die Vereinstätigkeit unterbreiten.
Sitzungen der Delegation werden von ihrem Vorsitzenden mittels schriftlicher Einladung an alle Delegationsmitglieder einberufen. Der Vereinsvorstand hat das Recht bei Bedarf eine Sitzung der Delegation einzuberufen.

13 §

Im Namen des Vereins zeichnungsberechtigt sind der Präsident oder der Vizepräsident jeweils zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

14 §

Über die Bücher des Vereins ist jeweils mit Ende des Kalenderjahres Rechenschaft abzulegen.
Für jede Rechnungsperiode ist ein Rechenschaftsbericht auszustellen, der Erfolgsberechnung, Bilanz und Jahresbericht des Vorstandes umfasst. Die Bücher sind dem Buchführungsgesetz entsprechend abzuschliessen. Der Vorstand hat den Rechenschaftsbericht zu datieren und zu unterfertigen.
Eine Dokumentation des Rechenschaftsberichtes ist mit dem zuhörigen Unterlagen spätestens ein Monat vor der Generalversammlung des Vereins den Rechnungsprüfern vorzulegen.

15 §

Der Verein hat zwei (2) ordentliche Rechnungsprüfer und zwei (2) Vizerechnungsprüfer, die durch die Generalversammlung für das laufende Rechnungs- und Berichtsjahr gewählt werden.
Das Tätigkeitsjahr der Rechnungsprüfer ist die Zeit zwischen den Generalversammlungen.

16 §

Die Generalversammlung des Vereins ist jährlich bis spätestens Ende April zu einem vom Vorstand beschlossenen Termin einzuberufen.

Die Generalversamlung hat folgende Aufgaben:

Wahl
1. des Vorsitzenden und des Sekretärs für die Generalversammlung sowie von zwei Protokollprüfern, die bei Bedarf auch als Stimmenzähler fungieren;

Vorlage
2. des Bücherabschlusses;
3. des Revisionsberichts;

Beschluss
4. über Gutheissung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
5. über Gutheissung des Bücherabschlusses;
6. über Entlastungserteilung an die Vorstandsmitglieder oder etwaige andere Verantwortliche;
7. über Massnahmen, wozu Überschuss oder Verlust gemäss bekräftigter Bilanz Anlass geben;
8. über Festlegung des Mitgliedsbeitrages und Wirtschaftsplanes für das laufende Rechnungs- und Berichtsjahr sowie über die Höhe des während des Rechnungs- und Berichtjahres einzukassierenden Beitrags für eine Dauermitgliedschaft;
9. über die Höhe der an Mitgleider des Vorstandes, der Delegation und an Rechnungsprüfer zu zahlenden Honorare;
10. über die Anzahl der Vorstandsmitglieder;

Wahl
11. des Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretärs, Rechnungsprüfers, sowie anderen Vorstandsmitglieder, für das bis zur nächsten Generalversammlung dauernde Tätigkeitsjahr;
12. des Rechnungsprüfers und Vizerechnungsprüfers zur Überprüfung von Büchern und Verwaltung des Vereins für den Zeitraum des laufenden Rechnungs- und Tätigkeitsjahres;
13. der Mitglieder der Delegation, falls erforderlich.



Neben den oben erwähnten Punkten werden in der Generalversammlung alle jene Angelegenheiten behandelt, die entweder der Vorstand oder ein Mitglied unter Beachtung der nachfolgend erwähnten Bestimmungen zur Behandlung durch die Generalversammlung eingereicht hat und welche in der Einladung zur Generalversammlung angeführt sind.

17 §

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist dann einzuberufen, wenn der Vorstand eine solche für notwendig erachtet.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn dies ein Rechnungsprüfer oder soviele Mitglieder des Vereins, die mindestens ein Zehntel (1/10) der ordentlichen oder aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten, durch schriftliche Antrag beim Vorstand zwecks Behandlung einer von ihnen vorgelegten Sache verlangen. Der Vorstand hat darauf binnen 14 Tagen nach Antragstellung eine entsperechende Einladung auszusenden.

18 §

Ein Mitglied des Vereins ist berechtigt, eine beliebige Angelegenheit zur Behandlung in den Vereinsversammlung vorzulegen, vorausgesetzt, dass ein entsprechender schriftlicher Antrag so rechtzeitig dem Vorstand zugestellt wird, dass die Sache in der Einladung Erwähnung findet.

19 §

Die Einladung zur Vereinsversammlung ist als Brief frühestens vier (4) Wochen und spätestens zwei (2) Wochen vor dem Versammlungstermin an jedes Mitglied des Vereins an die im Adressenregister erwähnte Anschrift zuzustellen. In der Einladung sind die in der Vereinsversammlung zu behandelnden Angelegenheiten zu erwähnen.
Sonstige Informationen können der Mitgliedschaft mittels Rundschreibens oder auf andere, passende Art mitgeteilt werden.

20 §

Wahlen sind in Vereinsversammlungen mit geheimer Abstimmung auszuführen, falls dies auch nur ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied fordert. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden in Vereinsversammlungen ausschlaggebend, bei Wahlen entscheidet jedoch das Los.

21 §

Satzungsänderungen werden immer in einer extra dafür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen. Beschlüsse sind nur dann rechtsfähig, wenn mindestens drei Viertel (3/4) aller bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen dafür sind.

22 §

Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins ist nur dann gültig, wenn mindestens drei Viertel (3/4) aller bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen in zwei aufeinander folgenden Vereinsversammlungen dafür waren. Der Zeitraum zwischen den zwei Versammlungen soll mindestens ein Monat sein. In der Einladung zur letzteren Versammlung ist der in der vorheringen Versammlung gefasste Beschluss zu erwähnen.

23 §

Bei Auflösung des Vereins sollen seine Mittel für solche in der letzten Vereinsversammlung näher zu bestimmende Zwecke verwendet werden, die die Beziehung zwischen Finnland und Österreich fördern.

24 §

Im übrigen wird das jeweils gültige Vereinsgesetz angewandt.
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Die vorliegende Fassung der Satzung wurde vom Justizministerium am 26.9.1991 unter Registriernummer 74150 ins Vereinsregister aufgenommen und in Kraft gesetzt.